FG Bremen - Urteil vom 28.07.2016
3 K 1/16 (1)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c; EStG § 70 Abs. 2;

Unzulässigkeit eines Kindergeldanspruchs bei einem 21-jährigen Kind

FG Bremen, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 3 K 1/16 (1)

DRsp Nr. 2016/13880

Unzulässigkeit eines Kindergeldanspruchs bei einem 21-jährigen Kind

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Familienkasse vom 6. August 2010, mit dem die Kindergeldfestsetzung für ihren Sohn M. , geboren am ... (nachfolgend abgekürzt: M.), ab Dezember 2006 aufgehoben und zugleich die Erstattung gezahlten Kindergeldes für den Zeitraum Dezember 2006 bis November 2009 sowie des im April 2009 gezahlten Kinderbonus angeordnet wurde.

In ihrem Kindergeldantrag für das Kind M. vom ... gab die Klägerin an, dass ihr Ehegatte A. Kaufmann sei und in der ...str. in ... den Betrieb "Y" führe.

Mit am 27. Mai 2004 bei der Familienkasse ... (nachfolgend abgekürzt: Familienkasse) eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin Kindergeld für das Kind M. Sie gab an, dass das Kind M. eine Ausbildung aufnehmen wolle und bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet sei. Auf Nachfrage der Familienkasse teilte die Berufsberatung der Agentur für Arbeit im August 2004 mit, dass das Kind M. am 26. Mai 2004 zur Beratung angemeldet worden sei und noch nicht vermittelter Bewerber für eine berufliche Ausbildung sei.