BFH - Beschluß vom 25.02.1992
IV K 1/91
Normen:
FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 6, 7 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1203
BFHE 167, 287
BStBl II 1992, 625

Unzulässigkeit eines Restitutionsantrags

BFH, Beschluß vom 25.02.1992 - Aktenzeichen IV K 1/91

DRsp Nr. 1996/11399

Unzulässigkeit eines Restitutionsantrags

»Ein Restitutionsantrag gegen einen Beschluß des BFH, mit dem geltend gemacht wird, der Beschluß verstoße gegen einen in einer anderen Sache ergangenen Beschluß des Großen Senats des BFH, ist als unzulässig zu verwerfen. Zuständig für diese Entscheidung ist der BFH.«

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 6, 7 ;

Gründe:

Im Ausgangsverfahren war streitig, ob die Einkünfte der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, aus der Vermietung von Grundstücken und Gebäuden an ihre Komplementär GmbH in den Streitjahren (1982 bis 1984) nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit waren. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) ging davon aus, die Klägerin sei Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und erziele als solches aus der Vermietung der Grundstücke und Gebäude an die GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese seien nicht nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.