FG Hamburg - Urteil vom 31.07.2002
I 113/99
Normen:
FGO § 66 ; FGO § 70 ; FGO § 155 ; GVG § 17 ;

Unzulässigkeit eines späteren Verfahrens bei gleichem Streitgegenstand wie vorausgehendes anhängiges Verfahren

FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen I 113/99

DRsp Nr. 2003/4007

Unzulässigkeit eines späteren Verfahrens bei gleichem Streitgegenstand wie vorausgehendes anhängiges Verfahren

Die Rechtshängigkeit eines Verfahrens bewirkt die Unzulässigkeit eines späteren Verfahrens, wenn beide Verfahren den gleichen Streitgegenstand umfassen.

Normenkette:

FGO § 66 ; FGO § 70 ; FGO § 155 ; GVG § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Steuerberater. Ferner ist er persönlich haftender Mitgesellschafter der Firma A... Steuerberatungsgesellschaft KG (A) und persönlich haftender Gesellschafter der B... Steuerberatungsgesellschaft KG (B).

Gegen den Bescheid des Beklagten zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1995 vom 03.08.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.02.1999 erhob der Kläger mit Schreiben vom 05.08.1998 Klage. Mit Urteil vom 01.12.2000 wies das Finanzgericht Hamburg die Klage als unbegründet ab (Az.: I 397/98).

Noch vor dieser Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.02.1999 erneut Untätigkeitsklage gegen den Feststellungsbescheid 1995 vom 03.08.1998. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seinen Vortrag wie in dem o. g. inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.