Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Dezember 2018 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 16.250 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen §
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