I.
Der Antragsteller (Ast.) beantragt die Herausgabe bzw. Löschung, hilfsweise die Hinterlegung von Unterlagen, Kopien von Unterlagen und von auf Datenverarbeitungsgeräte der Finanzverwaltung aufgespielten Daten des Ast. und seiner Mandanten, die anlässlich der Durchsuchung seiner Anwaltskanzlei gefertigt wurden.
Dem Antrag liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde wie im Verfahren 5 V 1112/07, über den der Senat mit Beschluss vom 05.06.2007 abschlägig entschieden hat. Auf diesen Beschluss sowie die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Schriftsätze der Beteiligten wird verwiesen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
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