I.
In den Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag (GewStMB) 1993 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) keinen Verspätungszuschlag gegen den Kläger fest.
In Verbindung mit dem GewStMB-Bescheid 1994 vom 4. Dezember 1996 setzte das FA einen Verspätungszuschlag von 120 DM fest, weil bis zu diesem Zeitpunkt noch keine GewSt-Erklärung abgegeben war. Das Einspruchsschreiben vom 9. Januar 1997 (Bl. 14 f. GewSt-Akte 1994) enthält weder in der Überschrift noch in den Gründen irgendeinen Hinweis auf den Verspätungszuschlag. Im geänderten GewStMB-Bescheid 1994 vom 22. April 1999 wurde der Verspätungszuschlag lediglich bestätigt. Gegenstand der Einspruchsentscheidung (EE) ist ausschließlich der GewStMB 1994 (Bl. 28 GewSt-Akte 1994).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Aufhebung der Verspätungszuschlagsfestsetzungen 1993 und 1994.
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