OLG Köln - Urteil vom 13.10.2022
7 U 47/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 311 Abs. 2; VOB/B § 2; VOB/B § 16 Abs. 4; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2;

Unzulässigkeit neuer Anspruchsbegründung im BerufungsverfahrenKein Anspruch auf weitere Vergütung nach VOB/B mangels MehrleistungKeine weitere Vergütung bei nicht geänderter BauausführungWechsel von weiterer Vergütung zu offenem Saldo aus der Schlussrechnung in Berufungsinstanz unzulässigCulpa in contrahendo bei fehlerhafter Ausschreibung

OLG Köln, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 7 U 47/20

DRsp Nr. 2023/10351

Unzulässigkeit neuer Anspruchsbegründung im Berufungsverfahren Kein Anspruch auf weitere Vergütung nach VOB/B mangels Mehrleistung Keine weitere Vergütung bei nicht geänderter Bauausführung Wechsel von weiterer Vergütung zu offenem Saldo aus der Schlussrechnung in Berufungsinstanz unzulässig Culpa in contrahendo bei fehlerhafter Ausschreibung

1. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach VOB/B besteht nicht, wenn es keine Änderung der Bauleistung gegeben hat und damit keine Mehrleistung angefallen ist. Prüfungsgrundlage sind die Inhalte des Werkvertrages, die gegebenenfalls nach §§ 133, 157 BGB auszulegen sind. 2. Der in der 1. Instanz geltend gemachte Anspruch auf weitere Vergütung aus dem VOB/B-Werkvertrag kann nicht in der Berufungsinstanz mit einem offenen Saldo aus der Schlussrechnung begründet werden. Ein solches neues Angriffsmittel ist nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts G. vom 11.03.2020 (Az: 17 O 122/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.