OLG Hamm - Beschluss vom 05.05.2022
5 RVGs 16/22
Normen:
RVG § 51; RVG -VV Nr. 4110;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 32 KLs 9/19

Unzumutbarkeit des Verweises auf gesetzliche Gebühren des PflichtverteidigersBesonders umfangreiches Verfahren als Grund für PauschgebührAktenumfang und Dauer der Verhandlungstage als Kriterium für umfangreiches VerfahrenÜberdurchschnittlicher Besprechungsaufwand als Begründung für Pauschgebühr nach § 51 RVG

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 5 RVGs 16/22

DRsp Nr. 2022/14854

Unzumutbarkeit des Verweises auf gesetzliche Gebühren des Pflichtverteidigers Besonders umfangreiches Verfahren als Grund für Pauschgebühr Aktenumfang und Dauer der Verhandlungstage als Kriterium für umfangreiches Verfahren Überdurchschnittlicher Besprechungsaufwand als Begründung für Pauschgebühr nach § 51 RVG

Der Pflichtverteidiger erhält eine Pauschgebühr nach § 51 RVG, wenn das Strafverfahren besonders umfangreich ist. Dies ist der Fall, wenn ein Zeitaufwand betrieben werden muss, der deutlich über dem vergleichbarer Verfahren liegt. Wichtige Indizien sind dabei der Umfang der Akten und die Anzahl der Hauptverhandlungstage. Ist der Umfang besonders, dann ist der Verweis des Pflichtverteidigers auf die gesetzlichen Gebühren unzumutbar.

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 6.807,00 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 8.500,00 Euro bewilligt, auf welche die bereits ausgekehrten Gebühren einschließlich der festgesetzten Gebühr Nr. 4103 VV RVG für die Teilnahme an dem Haftbefehlsverkündungstermin anzurechnen sind.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51; RVG -VV Nr. 4110;

Gründe

I.