Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 6.807,00 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 8.500,00 Euro bewilligt, auf welche die bereits ausgekehrten Gebühren einschließlich der festgesetzten Gebühr Nr. 4103 VV RVG für die Teilnahme an dem Haftbefehlsverkündungstermin anzurechnen sind.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
I.
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