FG München - Gerichtsbescheid vom 03.08.2007
1 K 4489/06
Normen:
FGO § 79 Abs. 1 ;

Unzureichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

FG München, Gerichtsbescheid vom 03.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 4489/06

DRsp Nr. 2008/694

Unzureichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

Die Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung bezeichnet den Klagegegenstand nicht ausreichend, wenn im Einspruchsverfahren keinerlei Tatsachen vorgebracht wurden, aus denen sich eine Beschwer ergäbe. Die Beschwer fehlt auch dann, wenn die Steuer auf Null festgesetzt ist.

Normenkette:

FGO § 79 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27. November 2006 Klage wegen Einkommensteuer (ESt) 2003 erhoben. In diesem Schreiben hat sie eine später noch vorzulegende Klagebegründung angekündigt. Unter dem 1. Februar 2007 hat die Klägerin ein Schreiben eingereicht, in dem weitere Fristverlängerung bis 18. März 2007 beantragt wird. In diesem Schreiben trägt sie vor, zwar weise der ESt-Bescheid keine Belastung aus. Es erscheine jedoch möglich, dass sich nach Erhalt der noch fehlenden Unterlagen ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung ergebe. Die Fristverlängerung wurde gewährt. Als weitere Schreiben ausblieben, setzte der Berichterstatter mit Anordnung vom 21. Juni 2007 gem. § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist bis 31. Juli 2007, die ohne Reaktion verstrichen ist.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin hat innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht die Tatsachen zu ihrer Beschwer i.S.d. § 79 b Abs. 1 FGO angegeben.