Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Unbeachtlich sind von vornherein Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.). Deshalb genügt es für die Begründung eines Verfahrensmangels nicht, (angeblich) fehlerhafte Wertungen im Urteil anzugreifen (z.B. BFH-Beschluß vom 6. Mai 1998 IV B 7/97, BFH/NV 1998, 1498).
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