BFH - Beschluß vom 25.10.1999
X B 53/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 468

Unzureichende Sachaufklärung; Entscheidungserheblichkeit bei doppelter Begründung

BFH, Beschluß vom 25.10.1999 - Aktenzeichen X B 53/99

DRsp Nr. 2000/826

Unzureichende Sachaufklärung; Entscheidungserheblichkeit bei doppelter Begründung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels, der sich auf eine unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise bezieht. 2. Hat das FG die Abweisung der Klage auf mehrere Gründe gestützt, die - jeder für sich - das Urteil tragen, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Unbeachtlich sind von vornherein Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.). Deshalb genügt es für die Begründung eines Verfahrensmangels nicht, (angeblich) fehlerhafte Wertungen im Urteil anzugreifen (z.B. BFH-Beschluß vom 6. Mai 1998 IV B 7/97, BFH/NV 1998, 1498).