BFH - Beschluss vom 01.07.2009
VIII B 12/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 255/04

Unzureichende Sachaufklärung im Falle nicht beachteten Vortrags einer Partei über die Tätigkeit bei Erfüllung einzelner Aufträge über einen abgerechneten Umfang hinaus

BFH, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen VIII B 12/09

DRsp Nr. 2009/21833

Unzureichende Sachaufklärung im Falle nicht beachteten Vortrags einer Partei über die Tätigkeit bei Erfüllung einzelner Aufträge über einen abgerechneten Umfang hinaus

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe

1.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unzureichender Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt vor. Auf ihm kann die Entscheidung auch beruhen.

a)