BFH - Beschluss vom 08.06.2004
XI B 97/02
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1418
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4906/98

Unzureichende Sachaufklärungspflicht - unterlassene Zuziehung von Akten; Divergenz

BFH, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen XI B 97/02

DRsp Nr. 2004/12926

Unzureichende Sachaufklärungspflicht - unterlassene Zuziehung von Akten; Divergenz

1. Wird die unzureichende Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das FG habe nicht alle Akten, deren Zuziehung beantragt war, zugezogen, muss dargelegt werden, dass auf die Zuziehung der Akten nicht verzichtet worden ist und was den Akten hätte entnommen werden sollen.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.3. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision nicht begründen.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragen die Zulassung der Revision, weil die Klageabweisung auf Verfahrensfehlern des Finanzgerichts (FG) beruhe und das FG von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe, nachdem die Kläger keine Steuererklärung abgegeben hätten, eine "Schätzung ins Blaue hinein" vorgenommen und das FG habe es unterlassen, die Schätzungsbefugnis und die Durchführung der Schätzung zu überprüfen und damit seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Dies liege u.a. daran, dass das FG die Zuziehung von Akten unterlassen und Akteneinsicht nicht gewährt habe.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.