FG Berlin - Beschluss vom 28.08.2002
2 B 2177/02
Normen:
InvZulG § 3 Abs. 1 Nr. 4b ; BauGB § 165 ; AO § 171 Abs. 10 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Unzutreffende Bescheinigung einer Gemeinde - kein Grundlagenbescheid

FG Berlin, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 2 B 2177/02

DRsp Nr. 2004/235

Unzutreffende Bescheinigung einer Gemeinde - kein Grundlagenbescheid

Eine Bescheinigung einer Gemeinde, die nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Nr. 4b InvZulG entspricht, stellt keinen Grundlagenbescheid zur Festsetzung der Investitionszulage dar.

Normenkette:

InvZulG § 3 Abs. 1 Nr. 4b ; BauGB § 165 ; AO § 171 Abs. 10 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ließ im Jahr 1999 im Bereich der Gemeinde N. auf zwei Baugrundstücken insgesamt drei Mehrfamilienhäuser errichten. Für die im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen angefallenen Herstellungskosten (3 157 050,00 DM) beantragte sie unter dem 31. Januar 2000 die Gewährung einer Investitionszulage von 10 (315 205,00 DM) nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 b Investitionszulagengesetz - InvZulG - 1999. Dem Antrag war ein Schreiben der Gemeinde N. vom 3. November 1998 beigefügt, worin die Gemeinde der Antragstellerin mitteilte, dass sich die beiden Grundstücke im innerörtlichen Be reich der Ortslage B. befänden, dass eine Lückenschließung des Siedlungsbereiches B. angestrebt und mit einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gemäß § 165 Baugesetzbuch - BauGB - und durch eine verbindliche Bauleitplanung gesichert werde, und dass die Realisierung der beantragten Bauvorhaben die Zielstellung habe, die im Bebauungsplan festgesetzte innerörtliche Verdichtung des allgemeinen Wohngebiets B. zu bewirken.