BFH - Beschluss vom 09.05.2005
VI B 3/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1550
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2248/03

Unzutreffende Besteuerung; Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland

BFH, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen VI B 3/05

DRsp Nr. 2005/10407

Unzutreffende Besteuerung; Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland

1. Verwaltungsanweisungen führen wegen des Gebots der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung und begründen grds. einen Anspruch des Stpfl. auf Anwendung der Pauschalen.2. Die Pauschalen für Übernachtungen im Ausland sind nicht anzusetzen, wenn sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Das Finanzgericht (FG) ist zu Recht davon ausgegangen, dass Übernachtungskosten anlässlich einer beruflichen Auslandsreise als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) anzuerkennen sind, wenn sie in tatsächlicher Höhe nachgewiesen werden. Einen solchen Einzelnachweis hat der Kläger nach den Feststellungen des FG nicht erbracht. Im Übrigen liegen für Übernachtungen im Ausland auch keine vom Gesetzgeber festgelegte Pauschbeträge vor.