BFH - Beschluss vom 23.02.2011
V B 85/10
Normen:
§ 76 FGO; § 155 FGO; § 227 ZPO; § 295 ZPO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7311/06

Urlaub als erheblicher Grund für eine TerminsänderungRügeverzicht durch unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen V B 85/10

DRsp Nr. 2011/11474

Urlaub als erheblicher Grund für eine TerminsänderungRügeverzicht durch unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

1. NV: Ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung wird nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist. 2. NV: Der Kläger, der der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernbleibt, kann nicht geltend machen, dass das FG seine Hinweispflicht oder seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat.

Normenkette:

§ 76 FGO; § 155 FGO; § 227 ZPO; § 295 ZPO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der sich als Rechtsanwalt im finanzgerichtlichen Verfahren selbst vertreten hat, geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht seinen Antrag abgelehnt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2010 zu verlegen, hat der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels, insbesondere den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht hinreichend gerügt.

a)