BFH - Beschluß vom 16.08.1999
VIII B 63/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3, § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 209

Urlaub als Grund für Terminsverlegung?

BFH, Beschluß vom 16.08.1999 - Aktenzeichen VIII B 63/99

DRsp Nr. 2000/744

Urlaub als Grund für Terminsverlegung?

Nicht nur ein bereits gebuchter und bezahlter Auslandsurlaub, sondern auch ein Inlandsurlaub eines Prozessbevollmächtigten ist ein erheblicher Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsverlegung. Es muss sich aber um einen im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplanten Urlaub handeln, der so ausgestaltet sein muss, dass die Terminswahrnehmung während dieser Zeit nicht zumutbar erscheint.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3, § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Zwar verletzt die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung den Anspruch auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und stellt deshalb einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dar. Im Streitfall ist die Rüge, daß die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins verfahrensfehlerhaft gewesen sei, aber nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise erhoben worden. Denn dem Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist nicht zu entnehmen, daß die Ablehnung der Terminsverlegung ungerechtfertigt war.