LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2017
3 Sa 128/17
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; RL 88/2003/EG v. 04.11.2003 Art. 7 Abs. 1; EU-Grundrechtecharta Art. 31. Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 132
NZA-RR 2021, 171
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 6930/16

Urlaubsanspruch bei Gewährung eines unbezahlten tariflichen Sonderurlaubs im öffentlichen DienstUnbegründete Feststellungsklage einer Angestellten bei unterlassener Urlaubsnahme im jeweiligen Urlaubsjahr

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 128/17

DRsp Nr. 2017/14741

Urlaubsanspruch bei Gewährung eines unbezahlten tariflichen Sonderurlaubs im öffentlichen Dienst Unbegründete Feststellungsklage einer Angestellten bei unterlassener Urlaubsnahme im jeweiligen Urlaubsjahr

I. Die Gewährung eines vom Arbeitnehmer beantragten unbezahlten Sonderurlaubs gemäß § 28 TV-L stellt keinen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund dar, der die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr iSd. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG rechtfertigt. Das Unionsrecht erfordert keinen weitergehenden Übertragungstatbestand. II. In dem Fall, in dem dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin unbezahlter Sonderurlaub gewährt wird, ergibt sich auch weder aus dem BUrlG noch aus Art. 7 Abs. 1 EGRL 88/2003 noch aus Art. 31. Abs. 2 GRC eine Verpflichtung des Arbeitgebers, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen, oder eine Verpflichtung des Arbeitgebers, von sich aus den Arbeitnehmer aufzufordern, Erholungsurlaub zu beantragen, um einen ersatzlosen Verfall des gesetzlichen Anspruchs auf Erholungsurlaub zu verhindern.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2016 - 60 Ca 6930/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;