LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.05.2022
23 Sa 1135/21
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; BGB § 191; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1; TVöD § 26; TV-L § 37;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 10
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 2300/21

Urlaubsberechnung für Schichtmodelle nach § 26 TV-LKeine Berücksichtigung unplanmäßiger Freischichten bei der Urlaubsberechnung nach § 26 TV-L

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 23 Sa 1135/21

DRsp Nr. 2022/14238

Urlaubsberechnung für Schichtmodelle nach § 26 TV-L Keine Berücksichtigung unplanmäßiger Freischichten bei der Urlaubsberechnung nach § 26 TV-L

1. Für die Umrechnung der Urlaubstage bei abweichenden Arbeitszeitmodellen wie Wechselschichtarbeit ist nach Maßgabe von § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L die Anzahl der Arbeitstage mit dienstplanmäßiger Arbeitspflicht mit der Anzahl der Arbeitstage in der 5-Tage-Woche ins Verhältnis zu setzen. Diese Berechnungsmethode soll eine Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer sicherstellen. 2. Bei der Urlaubsberechnung nach § 26 TV-L sind unplanmäßige Freischichten nicht zu berücksichtigen, weil weder dienstplanmäßig noch betriebsüblich zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Jahresurlaubs am 1. Januar des Kalenderjahres feststeht, wann und in welchem Umfang diese tatsächlich anfallen und gewährt werden.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juli 2021 - 58 Ca 2300/21 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für das Jahr 2019 weitere drei Arbeitstage und für das Jahr 2020 weitere vier Arbeitstage Erholungsurlaub zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.