Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen aus einem Ehegatten-Aushilfsarbeitsverhältnis als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
Die Klägerin betreibt einen Gewerbebetrieb. Diesen meldete sie zum 1.9.1984 als Großund Einzelhandel mit Waren aller Art (Kunststoff- und Gummitechnik), ausgenommen Lebensmittel und ärztliche Hilfsmittel beim Bezirksamt ... an. Sie vermittelt Aufträge zwischen Kunststoffherstellern und -Abnehmern.
Der Ehemann der Klägerin war zunächst als nichtselbständiger Handelsvertreter bei der Firma B-Werke tätig. Nachdem diese in Konkurs gefallen war, endete das Arbeitsverhältnis zum 30.9.1984. Seit dem 1.10.1984 ist der Ehemann als nichtselbständiger Handelsvertreter bei der Firma P. AG & Co. beschäftigt.
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