Streitig ist, ob ein sog. Urlaubssemester zum Verlust des Anspruchs auf Kindergeld führt.
Der Kläger (Kl.) bezog im Streitjahr 1997 Kindergeld für seinen Sohn .... Der Sohn ... studierte an einer Fachhochschule. In der Zeit vom 17.3.1997 bis 4.7.1997 hat er bei einer Firma gearbeitet und einen Bruttolohn von 10.806,00 DM erhalten. Entsprechend hat er sich für das Sommersemester 1997 beurlauben lassen.
Nach Prüfung der Semesterbescheinigungen hob der Beklagte (Bekl.) - die Bundesanstalt für Arbeit - die bisherige Festsetzung des Kindergeldes von März bis August 1997 auf.
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