FG München - Urteil vom 12.10.2001
9 K 4604/98
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ;

Ursächlichkeit der Behinderung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Eigenen Einkünfte des in Berufsausbildung befindlichen Kindes; Nachweispflicht über die Höhe der Werbungskosten

FG München, Urteil vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 9 K 4604/98

DRsp Nr. 2002/1078

Ursächlichkeit der Behinderung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Eigenen Einkünfte des in Berufsausbildung befindlichen Kindes; Nachweispflicht über die Höhe der Werbungskosten

1. Ein behindertes Kind, das eine Berufsausbildung zu den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes absolviert, ist nicht im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ausser Stande, sich selbst zu unterhalten. 2. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des sich in Berufsausbildung befindlichen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG kann ein Behindertenpauschbetrag nach § 33 b EStG nicht berücksichtigt werden. Werden höhere Werbungskosten als der Arbeitnehmerpauschbetrag geltend gemacht, trägt die Nachweispflicht über die Höhe der Werbungskosten und deren berufliche Veranlassung der Kindergeldberechtigte.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 11.06.1980 geborene Tochter U. des Klägers absolvierte vom 01.09.1997 bis 31.08.1999 eine Lehre als Bankkauffrau bei der Sparkasse M. Auf den Berufsausbildungsvertrag vom 24.04.1997 wird Bezug genommen.