FG Nürnberg - Urteil vom 31.03.2009
1 K 489/08
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 9;

Ursprünglicher Bauantrag kann für den Beginn der Herstellung i. S. d. § 19 Abs. 9 EigZulG maßgeblich sein, wenn eine spätere Umplanung auf zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen beruht

FG Nürnberg, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 1 K 489/08

DRsp Nr. 2009/15680

Ursprünglicher Bauantrag kann für den Beginn der Herstellung i. S. d. § 19 Abs. 9 EigZulG maßgeblich sein, wenn eine spätere Umplanung auf zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen beruht

§ 19 Abs. 9 EigZulG : Wird ein Objekt auf einem anderen Grundstück errichtet als in dem im Begünstigungszeitraum gestellten Bauantrag vorgesehen, ist dieser Bauantrag ausnahmsweise für den rechtzeitigen Beginn der Herstellung maßgebend, wenn die Umplanung auf zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat.

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 9;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Eigenheimzulage.

Der unverheiratete Kläger beantragt Eigenheimzulage ab 2007 für seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem in 1, "2" , belegenen Wohnhaus, für das er im Juni 2006 einen Bauantrag gestellt hatte und das er seit Februar 2007 gemeinsam mit der Miteigentümerin - seiner Lebensgefährtin - bewohnt.

Die Gesamtaufwendungen für die Errichtung des Gebäudes in Höhe von 226.771 EUR (Anschaffungskosten des Grund und Bodens: 32.781 EUR; Herstellungskosten des Gebäudes: 193.990 EUR) hat der Kläger zur Hälfte getragen.