BFH - Beschluß vom 30.04.2001
VII B 28/01
Normen:
FGO §§ 52 103 104 Abs. 2 § § 105, 115 Abs. 2 ; GVG §§ 169 193 ff. ;

Urteil, Form, Inhalt, Entscheidungsfindung

BFH, Beschluß vom 30.04.2001 - Aktenzeichen VII B 28/01

DRsp Nr. 2001/10945

Urteil, Form, Inhalt, Entscheidungsfindung

1. Ob ein Urteil verkündet oder zugestellt worden ist, hat auf die Form und den Inhalt des Urteil keinen Einfluss. 2. Nach der Ablauf der 2-Wochenfrist (§ 104 Abs. 2 FGO) können sich die Beteiligten bei der Senatsgeschäftsstelle danach erkundigen, ob das Urteil dort eingegangen ist. Insoweit besteht ein Rechtsanspruch auf formlose Bekanntgabe des Urteils. Dabei haben die Beteiligten auch die Möglichkeit, die Einhaltung des in § 104 Abs. 2 FGO vorgeschriebenen Verfahrens zu kontrollieren. 3. Im Fehlen eines Hinweises auf der Urteilsurkunde auf die Einhaltung der 2-Wochenfrist des § 104 Abs. 2 FGO liegt kein Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. 4. Beratung, Abstimmung und Urteilsfällung erfolgen i.d.R. im Anschluss an die öffentliche Sitzung in nicht öffentlicher Sitzung. Die genaue Uhrzeit der Beratung und Entscheidungsfindung muss nicht angegeben werden.

Normenkette:

FGO §§ 52 103 104 Abs. 2 § § 105, 115 Abs. 2 ; GVG §§ 169 193 ff. ;

Gründe: