BFH - Beschluss vom 10.01.2007
VIII B 218/05
Normen:
AO § 169 Abs. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1086
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 70/04

Urteil ohne Gründe; Steuerhinterziehung

BFH, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen VIII B 218/05

DRsp Nr. 2007/6780

Urteil ohne Gründe; Steuerhinterziehung

Ergeht ein Steuerbescheid unter Bezugnahme auf die Festsetzungsfrist von 10 Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), so ist dieses Urteil nicht allein deshalb ohne Gründe ergangen, weil es auf die Frage der Steuerhinterziehung nicht eingeht. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Kl. nicht gegen Annahme einer Steuerhinterziehung gewendet hat und die Frage der Festsetzungsverjährung keinen wesentlichen Streitpunkt vor dem FG gebildet hat.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der seinerzeit mit seiner Familie in Deutschland lebende Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Angehöriger eines anderen Staates, gehört der Religionsgemeinschaft der ... an. Er war Offizier der Armee seines Staates, bevor er sich als Unternehmensberater und Vermittler von Ausrüstungsgegenständen für die Armee betätigte. Er ist mittlerweile in seinen Heimatstaat zurückgekehrt.

Die Steuerfahndung stellte 1997 fest, dass er bei der X-Bank auf seinen Namen ein Depot unterhielt, in dem sich Bankschuldverschreibungen befanden, die ihn und seine Ehefrau als Inhaber auswiesen und auf US-Dollar sowie britische Pfund lauteten. Jeweils in DM umgerechnet hatten sie folgende Werte:

Dollar-Papiere Pfund-Papiere

1985 1 158 904 208 764

1986 1 022 655 490 318

1987 1 493 324 507 462

1988 2 136 000 576 000

1989 2 380 000 489 600

1990 2 384 000 520 200