BFH - Beschluß vom 01.02.1999
V R 50/98
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 957

Urteilsausfertigung mit fehlender Seite; Zustellung

BFH, Beschluß vom 01.02.1999 - Aktenzeichen V R 50/98 - Aktenzeichen V B 91/98 - Aktenzeichen V B 92/98

DRsp Nr. 1999/3665

Urteilsausfertigung mit fehlender Seite; Zustellung

1. Die Zustellung einer Urteilsausfertigung, bei der eine Seite fehlt, ist kein absoluter Revisionsgrund i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. 2. Dieser Fehler wird durch die nachfolgende Zustellung des vollständigen Urteils geheilt.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater und Geschäftsführer der A-GmbH Steuerberatungsgesellschaft (GmbH).

1983 kaufte er eine Eigentumswohnung in M und vermietete sie an die GmbH. Tatsächlich wurde die Wohnung erst seit dem Jahre 1988 sporadisch zu Schreibarbeiten für und zu Besprechungen mit Mandanten der GmbH genutzt. Bei diesen Gelegenheiten übernachtete der Kläger dann auch auf einer Luftmatratze in der Wohnung.

Aus Rechnungen über Rechtsstreitigkeiten mit dem Veräußerer und aus Abrechnungen über die Einrichtung der Wohnung machte der Kläger unter anderem in den Streitjahren 1987 und 1988 Vorsteuer geltend.

Das FA sah in dem geschilderten Sachverhalt eine gemischte (unternehmerische und nichtunternehmerische) Nutzung der Wohnung und kürzte entsprechend den begehrten Vorsteuerabzug.