BFH - Urteil vom 26.01.1999
VIII R 20/97
Normen:
FGO § 100 Abs. 2 S. 2 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 954

Urteilsauslegung; § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO

BFH, Urteil vom 26.01.1999 - Aktenzeichen VIII R 20/97

DRsp Nr. 1999/3679

Urteilsauslegung; § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO

Sind nach dem Tenor eine FG-Urteils die Einkünfte der Kl. aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe der Urteilsgründe neu festzustellen und hat das FG die Neuberechnung dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO) und sind die bisher festgesetzten Einkünfte nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Urteilsgründe um einen Forderungsverlust in bestimmter Höhe herabzusetzen, kommt eine anderweitige Auslegung des Urteils nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 2 S. 2 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH und Co. KG, an der A als Kommanditist beteiligt ist. An der Komplementär-GmbH ist A mit 80 % beteiligt. Ferner hält A alle Anteile an der im Jahr 1987 gegründeten X-GmbH (GmbH).