BFH - Beschluss vom 05.07.2005
VI B 150/04
Normen:
FGO § 96 § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2025
BFH/NV 2005, 2025
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 424/01

Urteilsbegründung; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen VI B 150/04

DRsp Nr. 2005/16346

Urteilsbegründung; Überraschungsentscheidung

1. Im Urteil sind die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe anzugeben. Eine Verpflichtung, sämtliche vorgebrachten aber nicht für maßgeblich gehaltenen Argumente abzuhandeln, besteht nicht.2. § 119 Nr. 6 FGO gewährt keinen Schutz vor lücken- oder fehlerhaften Entscheidungsgründen und ist keine Grundlage für eine umfassende Rüge der Verletzung materiellen Rechts.3. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätte rechnen können.

Normenkette:

FGO § 96 § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.