Urteilsberichtigung; Begriff der offenbaren Unrichtigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 FGO
FG München, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 9 K 4418/04
DRsp Nr. 2007/15584
Urteilsberichtigung; Begriff der offenbaren Unrichtigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1FGO
Eine Urteilsberichtigung nach § 107 Abs. 1FGO wegen offenbarer Unrichtigkeit ist nicht möglich, wenn im angefochtenen Einkommensteuerzusammenveranlagungsbescheid, in dem die Gewinnerzielungsabsicht des Ehemannes aus einer selbständigen Tätigkeit streitig war, das Finanzamt versehentlich die Gewinne der Ehefrau aus selbständiger Arbeit außer Ansatz gelassen hat und das Finanzgericht im Urteil diesen Fehler nicht korrigiert hat. Auch fehlt es an einer offenbaren Unrichtigkeit, wenn das Finanzgericht bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Urteil übersehen hat, dass sich als Folge der Anerkennung eines Verlustes der Altersentlastungsbetrag nach § 24aEStG vermindert.