Streitig ist, ob die Vermietung des Grundstücks F.-Weg 01 in N. in Einkunftserzielungsabsicht erfolgte.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahre 1982 bebauten die Kläger das Grundstück F.-Weg 01 in N. mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bestehend aus acht Zimmern, einer Küche, zwei Dielen, zwei Bäder, drei Toiletten und Kellerräumen. Daneben befinden sich auf dem Grundstück ca. 650 qm Gartenfläche, eine Garage und ein Stellplatz. Die Herstellungskosten beliefen sich bis 1985 auf 547.852,00 DM.
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