BFH - Beschluss vom 12.11.2007
VIII B 93/07
Normen:
FGO § 128, § 129, § 108, § 109;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 392
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2183/03

Urteilsberichtigung; Tatbestandsberichtigung; Mindestanforderungen an Beschwerdebegründung

BFH, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 93/07

DRsp Nr. 2008/760

Urteilsberichtigung; Tatbestandsberichtigung; Mindestanforderungen an Beschwerdebegründung

1. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass das FG durch Beschluss einen Antrag auf Berichtigung des Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 FGO abgelehnt hat, ist dieser Beschluss nach § 108 Abs. 2 FGO anfechtbar. Die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft. 2. Grundsätzlich bedarf die Beschwerde gegen einen ablehnenden FG-Beschluss betr. Urteils-/Tatbestandsergänzung keiner besonderen Begründung. Das schließt es aber nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört u. a., dass eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht wird.

Normenkette:

FGO § 128, § 129, § 108, § 109;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).