Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
I. Die Beschwerde des Beklagten, Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unzulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage IV B 76/99 in der Einkommensteuersache 1990 Bezug genommen.
II. Auch die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Kläger) ist unzulässig.
1. Soweit die Kläger auf die bereits in der Einkommensteuersache 1990 vorgetragenen Gründe verweisen, wird gleichfalls auf den o.a. Beschluss in der Sache IV B 76/99 Bezug genommen.
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