BFH - Beschluss vom 10.02.2004
X B 75/03
Normen:
FGO § 107 ;

Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

BFH, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen X B 75/03

DRsp Nr. 2004/4146

Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

1. § 107 Abs. 1 FGO ist nicht nur auf Urteile sondern auch auf die Berichtigung von Beschlüssen anzuwenden.2. Als Berichtigungsgegenstand erfasst § 107 FGO alle Bestandteile des Urteils bzw. des Beschlusses, auch das Rubrum.3. Ziel der Berichtigung nach § 107 FGO kann nur sein, den erklärten mit dem gewollten Inhalt der Entscheidung in Einklang zu bringen. Eine Änderung des gewollten und richtig erklärten Inhalts des Beschlusses kann nicht mit einem Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, sondern nur mit einem zusätzlichen Rechtsmittel erreicht werden.

Normenkette:

FGO § 107 ;

Gründe: