OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2005
III-2 Ss 139/04 - 6/05 III
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; ESt-DVO § 56 ; StGB § 22 § 23 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1960
wistra 2005, 353
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 03.06.2004

Urteilsgründe bei Einkommensteuerhinterziehung - Abgrenzung von Versuch und Vollendung der Hinterziehung bei Steuerschätzung nach pflichtwidriger Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen III-2 Ss 139/04 - 6/05 III

DRsp Nr. 2005/9352

Urteilsgründe bei Einkommensteuerhinterziehung - Abgrenzung von Versuch und Vollendung der Hinterziehung bei Steuerschätzung nach pflichtwidriger Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung

»1. Zu den notwendigen Feststellungen und den Anforderungen an die Darstellung der Einkommensteuerhinterziehung im strafrechtlichen Urteil.2. Zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung der Einkommen - Steuerhinterziehung im Fall der pflichtwidrigen Nichtabgabe der Steuererklärung bei steuerlicher Veranlagung aufgrund von Schätzungen.«

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; ESt-DVO § 56 ; StGB § 22 § 23 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen "Einkommenssteuerhinterziehung in 3 Fällen, davon zwei im Versuch" zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen ß 20,00 Euro verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Sprungrevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.

II.

Die Feststellungen des angefochten Urteils tragen den Schuldspruch nicht.

1.

a)