FG Saarland - Beschluss vom 09.11.2004
1 K 267/03
Normen:
FGO § 105 Abs. 3 ; FGO § 108 Abs. 1 ;

Urteilstatbestand; Berichtigung; Tatsachen; Schlussfolgerungen; Körperschaftsteuer 1992 bis 1994; Antrag auf Tatbestandsberichtigung

FG Saarland, Beschluss vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 1 K 267/03

DRsp Nr. 2004/18958

Urteilstatbestand; Berichtigung; Tatsachen; Schlussfolgerungen; Körperschaftsteuer 1992 bis 1994; Antrag auf Tatbestandsberichtigung

1. Die §§ 105 Abs. 3, 118 Abs. 2 FGO setzen die Maßstäbe dafür, ob und in welchem Umfang ein Urteilstatbestand "unrichtig oder unklar" i.S.d. § 108 Abs. 1 FGO ist. Hiernach soll der Urteilstatbestand in knapp gefasster Form die wesentlichen Aspekte des Verfahrensganges und des Beteiligtenvorbringens darstellen. Seine Fassung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. 2. Zum Urteilstatbestand i.S.d. § 108 Abs. 1 FGO gehören alle tatsächlichen Feststellungen, auch wenn sie sich nicht in dem in § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO bezeichneten Urteilsabschnitt, sondern in den Entscheidungsgründen finden ("verschobene Tatsachen"). Tatsachen sind auch die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die das Finanzgericht auf Grund des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachen- und Beweiswürdigung gezogen hat.