BFH, Beschluß vom 26.07.1999 - Aktenzeichen V B 71/99
DRsp Nr. 2001/13411
Urteilstenor; Berichtigung
1. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 107FGO sind nur Erklärungsmängel.2. Mängel bei der Bildung des Erklärungswillens des Gerichts fallen nicht darunter.