I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Eigentümer eines Grundstücks gewesen, das im Weg der Zwangsversteigerung durch Beschluss vom 23. März 1999 der Beigeladenen zugeschlagen worden ist. Mit Bescheid vom 18. Juni 1999, der am 15. Oktober 1999 auch der Beigeladenen bekannt gegeben wurde, stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert des Grundstücks auf den 1. Januar 1995 fest. Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 18. Juni 1999 sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Durch Beschluss vom 19. Oktober 2000 IV 326/1999 hat das Finanzgericht (FG) die Erwerberin des Grundstücks nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen.
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