BFH, Beschluß vom 22.10.2001 - Aktenzeichen II B 3/01
DRsp Nr. 2002/9626
Urteilszustellung durch Niederlegung bei der Post
1. Wird ein FG-Urteil durch Niederlegung bei der Post zugestellt, so ist es für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung unerheblich, ob der Zustellungsempfänger den Benachrichtigungsschein zur Kenntnis nimmt (Anschluss an BFH-Urt. v. 06.09.1990 - IV R 7/90, BFH/NV 1991, 714).2. Mit der bloßen Behauptung, die Benachrichtigung über die Niederlegung sei "offensichtlich verlorengegangen" kann kein Wiedereinsetzungsgrund in den vorigen Stand dargelegt werden.