1. Unter Änderung des Bescheids für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom ... und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ... werden die Einkünfte der Klägerin für 2004 als solche aus Kapitalvermögen festgestellt. Der Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag vom ..., der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 vom ... und die zu diesen beiden Bescheiden ergangene Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben.
2 Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|