USt-Bemessungsgrundlage bei Einlösung eines Campingschecks
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 6 K 1782/13
DRsp Nr. 2014/13224
USt-Bemessungsgrundlage bei Einlösung eines "Campingschecks"
1. Der Campingplatzbetreiber (Kl.) hat aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen mit dem Scheckaussteller den von den Campern vorgelegten Nennwertgutschein im Wert von 14 € als Zahlungsmittel zu akzeptieren und ihn entsprechend dieser Verpflichtung auch akzeptiert. Daher ermittelt sich das Entgelt aus dem Nennwert des Gutscheins unter Herausrechnung der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz; die Camper haben jeweils 14 € aufgewendet, um die Vermietungsleistung zu erhalten.2. Der französische Scheckaussteller ist hinsichtlich der streitbefangenen Vermietungsverträge kein Reiseveranstalter; die Klägerin erbringt auch keine Reisevorleistungen für diesen. Eine Margenbesteuerung ((Art. 306 - 310 MwStSystRL, § 25UStG) kommt weder direkt noch analog zur Anwendung.3. Die Campingschecks vorliegender Art sind nicht mit einem Hotel-Voucher vergleichbar.