BFH - Beschluss vom 18.04.2007
V B 157/05
Normen:
UStG § 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1544
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1996/03

USt; einheitliche Leistung; mehrere Unternehmer

BFH, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen V B 157/05

DRsp Nr. 2007/11391

USt; einheitliche Leistung; mehrere Unternehmer

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts. 2. Die für die Annahme einer einheitlichen Leistung maßgebenden Grundsätze sind (auch gemeinschaftsrechtlich) geklärt. 3. Dass entgeltliche Leistungen mehrerer Unternehmer auch dann jeweils für sich zu beurteilen sind, wenn diese entgeltlichen Leistungen gegenüber demselben Leistungsempfänger erbracht werden, bedarf keiner Klärung. Denn umsatzsteuerrechtlich dürfen Leistungen mehrerer Unternehmer auch dann nicht gebündelt werden, wenn sie dem gleichen Ziel dienen und an denselben Empfänger erbracht werden.

Normenkette:

UStG § 1;

Gründe: