BFH - Beschluß vom 03.05.1999
VII S 1/99
Normen:
AO §§ 34, 69, 88, 90 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4, § 97 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1

USt-Haftung eines GmbH-Geschäftsführers; anteilige Tilgungsquote

BFH, Beschluß vom 03.05.1999 - Aktenzeichen VII S 1/99

DRsp Nr. 1999/9355

USt-Haftung eines GmbH-Geschäftsführers; anteilige Tilgungsquote

1. Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für USt sowie Säumniszuschläge beschränkt sich im Umfang auf den Betrag, mit dem die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das FA gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat ("anteilige Tilgungsquote"). 2. Soll ein GmbH-Geschäftsführer als Haftungsschuldner wegen nicht entrichteter USt in Anspruch genommen werden, muss das FA von ihm die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen, um die anteilige USt, für die der Geschäftsführer in Haftung genommen werden kann, zu ermitteln. 3. Wird die erforderliche Mitwirkung verweigert, kann mangels Aussicht auf Erfolg keine PKH bewilligt werden.

Normenkette:

AO §§ 34, 69, 88, 90 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4, § 97 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem sein Antrag auf Gewährung von PKH für seine Klage gegen den Haftungsbescheid vom 21. Februar 1997 wegen Umsatzsteuer und Säumniszuschlägen hierzu abgelehnt worden ist.