Der Umsatzsteuerbescheid vom 13. November 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2014 werden aufgehoben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Im Streitjahr (2006) erwarb der Kläger, ein Einzelunternehmer, der mit Baumaschinen handelt, einen neuen Pkw für sein Unternehmen, den er diesem zuordnete. Da er mit dem Fahrzeug nicht zufrieden war, entschied er sich, dieses wieder zu verkaufen. Das neue Fahrzeug versandte er am 20. Oktober 2006 an einen spanischen Kfz-Händler, um den Pkw in Spanien zu verkaufen. Nachdem ein Käufer gefunden worden war, veräußerte der Kläger das Fahrzeug am 11. Juli 2007 an das spanische Unternehmen D.
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