I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1988 bis 1990 als Generalübernehmerin zur schlüsselfertigen Errichtung von Wohn- und Industriebauten tätig war. Sie besaß die Genehmigung nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) und gehörte zur C-Unternehmensgruppe.
Zur C-Unternehmensgruppe gehörte u.a. auch die D-GmbH. Unternehmensgegenstand der D-GmbH war zunächst der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen u.a., seit Februar 1988 auch die Tätigkeit als Generalübernehmer mit Ausnahme der Tätigkeiten, welche der Genehmigungspflicht nach § 34c GewO unterliegen.
Geschäftsführer der beiden Gesellschaften waren A und B, die am Stammkapital jeweils hälftig beteiligt waren.
Bei der Klägerin wurde in den Jahren 1992/1993 eine Betriebsprüfung durchgeführt, die die Streitjahre 1988 bis 1990 umfasste. Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung folgender Geschäftsvorfälle:
1. Baupark H
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