I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vorsteuerabzug aus einem Grundstückserwerb, den die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahr 1992 in Anspruch genommen hat, im Jahr 1995 (Streitjahr) nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) zu berichtigen ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Sitz in C. Sie wurde im Dezember 1992 gegründet. Gesellschaftszweck der Klägerin ist "die Durchführung des Bauvorhabens eines Wohn- und Geschäftshauses" in C sowie die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung. Gründungsgesellschafterin und Treuhänderin war die Firma B-GmbH und Co. KG (Treuhänderin).
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