Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Zulassung der Revision erfolgt zur weiteren Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels der Umsatzbesteuerung unterliegt.
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