I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), stellte im Jahre 1992 zwei Gebäude fertig und vermietete diese ab dem 1. Oktober 1992 an die Deutsche Bundespost TELEKOM. Die Klägerin verzichtete gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991) auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1991 und machte in ihren Umsatzsteuererklärungen die in der Bauphase in den Streitjahren 1991 und 1992 angefallenen Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM (1991: ... DM; 1992: ... DM) geltend. Die Deutsche Bundespost TELEKOM nutzt diese Räume seit 1993 als Entwicklungszentrum. Das Leistungsspektrum dieses Entwicklungszentrums umfasst die Entwicklung, Praxiseinführung und Instandhaltung von Softwaresystemen.
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