I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Syndikusanwalt bei einem Industrieunternehmen nichtselbständig tätig; daneben erzielt er Einnahmen als selbständiger Rechtsanwalt, die nach seinen Angaben nach Grund, Höhe und Zeitpunkt schwankend sind. Dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wurde erstmals im Mai 1997 bekannt, dass der Kläger seit 1994 eine selbständige Tätigkeit ausübte. Er hatte weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch -Jahreserklärungen abgegeben noch vereinnahmte Umsatzsteuer abgeführt. Trotz wiederholter Aufforderungen zur Abgabe, Mahnungen, Schätzungen und Festsetzung von Verspätungszuschlägen reichte der Kläger auch in der Folgezeit keine Voranmeldungen ein.
Das FA hat dem Kläger gestattet, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (§ 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 -- UStG --).
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