BFH - Beschluss vom 28.06.2005
X R 54/04
Normen:
AO § 179 Abs. 3 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1749
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 262/99

VA; Auslegung

BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen X R 54/04

DRsp Nr. 2005/11833

VA; Auslegung

Bei der Auslegung eines VA ist entscheidend, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Im Zweifel ist das den Stpfl. weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 3 ; BGB § 133 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.