FG Köln - Urteil vom 23.06.2005
10 K 5712/04
Normen:
VO(EWG) Nr. 1408/71 Art. 73, Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. f Ziffer i ; VO(EWG) Nr. 574/72 Art. 10 ; EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1704

Vater als Familienangehöriger i.S. des Art. 73 EWGV

FG Köln, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 10 K 5712/04

DRsp Nr. 2005/12418

Vater als Familienangehöriger i.S. des Art. 73 EWGV

Lebt die vom Vater geschiedene und wiederverheiratete Mutter mit den gemeinsamen Kindern in einem anderen EU-Staat, ist der Vater Familienangehöriger seiner Kinder i.S. des Art. 73 EWGV; er hat folglich Anspruch auf (Teil-)Kindergeld für seine Kinder.

Normenkette:

VO(EWG) Nr. 1408/71 Art. 73, Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. f Ziffer i ; VO(EWG) Nr. 574/72 Art. 10 ; EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger lebt zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau in Deutschland. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 2000 und 2004 geborene Töchter (C und M) hervorgegangen, für die der Kindergeldanspruch unstreitig besteht. Außerdem hat der Kläger zwei in den Jahren 1993 und 1995 geborene Söhne aus geschiedener erster Ehe (T und F). Diese leben bei der inzwischen wieder verheirateten damaligen Ehefrau des Klägers, Frau S, ..., Niederlande. Frau S hat dort 1999 einen Niederländer geheiratet, mit dem sie inzwischen ebenfalls ein weiteres Kind hat. Frau S bezieht in den Niederlanden für die Söhne des Klägers und ihr drittes Kind Kindergeld, und zwar für T 83,84 EUR und F 71,49 EUR monatlich. Der Kläger zahlt unstreitig Unterhalt für seine Söhne an seine geschiedene Frau.