FG Niedersachsen - Urteil vom 29.05.2013
3 K 12050/12
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 650

VBL-Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 3 K 12050/12

DRsp Nr. 2013/19872

VBL-Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

Beiträge an die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) können weder gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG noch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG noch analog zu diesen Normen als SA abgezogen werden. Beiträge zur VBL dienen nicht dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG auf Beitragsleistungen an Altersversorgungseinrichtungen, die nicht dem Kapitaldeckungssystem unterliegen, kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, inwieweit Beiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe (VBL) als Sonderausgaben abgezogen werden können.